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By Joehawkins [CC BY-SA 4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0)], from Wikimedia Commons
Eine Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden auch: Klägerin) hatte einen Mandanten (im Folgenden auch: Beklagter) im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens vertreten und einen Aufwand von insgesamt 9 Zeitstunden hierfür in Rechnung gestellt. Diese Tätigkeit wollte die Steuerberatungsgesellschaft mit einem Stundensatz von 140 € gemäß § 13 Satz 2 StBVV vergütet erhalten. Der Mandant, der den Umfang der Tätigkeit nicht in Zweifel stellte, widersetzte sich der Höhe der Rechnung und führte dazu aus, dass man sich im Jahre 2006 auf einen Stundensatz von 45 € netto grundsätzlich für alle Tätigkeiten der Steuerberatungsgesellschaft geeinigt habe. Dem widersprach die Steuerberatungsgesellschaft, mangels Einigung in der Folgezeit wurde
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