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„Nichtstun“ im bestehenden Mandat (selbst aus nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer vorliegenden Arbeitsüberlastung) ist nicht nur wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zu einer gewissenhaften Berufsausübung (berufs-)rechtswidrig, sondern kann auch empfindliche Konsequenzen im Hinblick auf die Verwirklichung von Schadensersatzansprüchen haben, wie kürzlich eine Steuerberater-GbR (im Folgenden auch: Beklagte) durch eine Entscheidung des Amtsgerichts Dülmen vom 06.02.2018 (Az.: 3 C 33/17) erfahren hat. Die Beklagte war bis zur Kündigung durch den Mandanten (im Folgenden auch: Kläger) vom 26.05.2016 die steuerliche Beraterin des Klägers und seiner verschiedenen Unternehmen. Gemeinde droht einen Haftungsbescheid gegen den Mandanten als GmbH-Geschäftsführer an Die Gemeinde S. wandte
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