Die Gebühr beträgt für
1. die Berichtigung einer Erklärung | 2/10 bis 10/10 |
2. einen Antrag auf Stundung | 2/10 bis 8/10 |
3. einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen | 2/10 bis 8/10 |
4. einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen |
2/10 bis 8/10 |
5. einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen |
2/10 bis 8/10 |
6. einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) |
2/10 bis 8/10 |
7. einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung |
2/10 bis 10/10 |
8. einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes |
4/10 bis 10/10 |
9. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens |
4/10 bis 10/10 |
10. sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden |
2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.