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Das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer hat sich aufgrund verschiedener Hinweise von Steuerberatern, die von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nicht wie beantragt als freie Mitarbeiter, sondern als abhängige Beschäftigte eingestuft wurden, mit dieser Thematik eingehend befasst. (siehe auch KANZLEI intern 07/2016). Auch wenn Steuerberater zu den Freien Berufen zählen, lässt sich dadurch allein keine Tätigkeit als freier Mitarbeiter begründen. Maßstab für die Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit, zu der auch die freie Mitarbeit zählt, ist § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. In Satz 2 heißt es, dass Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit
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