Sehr geehrte Steuerberaterin, sehr geehrter Steuerberater,
in Gebührenprozessen muss grundsätzlich der Steuerberater nachweisen, dass er beauftragt war und die von ihm festgesetzten Gebühren „angemessen“ sind. Bezüglich der Frage der Angemessenheit hat das OLG Hamm am 26.11.2013 ein erfreuliches Urteil gefällt: Wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es sich um einen besonders unterdurchschnittlichen Fall handelt, steht dem Steuerberater die Mittelgebühr zu. Das Landgericht Essen hat diese Rechtsprechung nun bestätigt, was im Hinblick darauf, dass es im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm liegt, nicht weiter verwundert. Ob damit, wie Kollege Wacker resümiert, tatsächlich die vormals geltende Rechtsprechung, nach der alle Ansätze über der Mindestgebühr nachgewiesen werden müssen, der Vergangenheit angehört, ist jedoch fraglich.
Jedenfalls diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die nicht im OLG Bezirk Hamm ansässig sind, sollten die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf im Auge behalten und zur Sicherheit im Prozess alle Gebührenansätze nachweisbar belegen.
Ich wünsche Ihnen eine interessante und aufschlussreiche Lektüre!
Ihr
Michael Klaeren
- Bestätigung der neuen Mittelgebühr-Rechtsprechung des OLG Hamm durch die Instanzrechtsprechung
- Bindung an Pauschalvergütung nach Mandatskündigung?
- Führung der Bezeichnung „Fachberater für…“
- Amtspflichtverletzung durch fehlerhafte Vorauszahlungsbescheide?
- Verjährungseintritt wegen fehlerhafter Gebührenrechnung?
- Forderung eines ehemaligen Mandanten nach Abrechnung nach der StBVV