Sehr geehrte Steuerberaterin,
sehr geehrter Steuerberater!
„Zufriedenheitsgarantien“ und „Sondernachlässe“ – aus der gewerblichen Wirtschaft sind wir einiges an Werbeaussagen gewohnt. Entsprechende Anfragen liegen uns nun aus dem Kollegenkreis vor. Ich persönlich halte ungeachtet der rechtlichen Bewertung nichts von solchen Überlegungen. Wollen Sie, dass sich der Slogan „Geiz ist geil“ auch in Bezug auf die Leistungen von Steuerberatern etabliert?
Ich wünsche Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre!
Ihr
Michael Klaeren
- Mehrfachberechnung nach § 34 Abs. 2 StBVV/Buchführungsgebühr bei wenigen Buchungen
- Streitwerterhöhung bei offensichtlich absehbaren Auswirkungen
- Keine Aufrechnung bei fehlendem Schaden des Mandanten
- Zahlungsverweigerung wegen angeblicher Schlechtleistung
- Abrechnung FG-Prozess
- „Bei Unzufriedenheit Geld zurück“ – Werbung mit Zufriedenheitsgarantie
- Sind Sondernachlässe zulässig?