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Urheber: oraziopuccio
Seit 01.01.2015 können Unternehmen die Sonderregelung des § 18h UStG (Mini-One-Stop-Shop (MOSS)- Verfahren) in Anspruch nehmen. Diese vereinfacht das umsatzsteuerliche Meldeverfahren für Dienstleistungen an Nichtunternehmer innerhalb der EU. Hintergrund ist, dass Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat Umsätze i.S.v. § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen), sich grundsätzlich in jedem dieser EU-Mitgliedsstaaten steuerlich registrieren, dort Umsatzsteuermeldungen abgeben und Zahlungen leisten müssten. Mit der Teilnahme am MOSS-Verfahren können in Deutschland ansässige Unternehmen gegenüber nur einer Stelle (Bundeszentralamt für Steuern, BZSt) Erklärungen abgeben und Zahlungen leisten, anstatt
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